Der Finanzausgleich und Art. 15a B-VG-Vereinbarungen
  • Unterscheidung zwischen Steuern/Abgaben und Gebühren
    • Steuern sind nicht zweckgebunden, sie fließen in den allgemeinen Haushalt
    • Gebühren finanzieren eine konkrete Leistung (Müll, Wasser, Abwasser) – sie sind zweckgebunden
  • Bund hebt wesentliche Teil der Steuern und Abgaben ein
    • Gemeinschaftliche Bundesabgaben (Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Mineralölsteuer, KfZ Steuer, etc.)
      • 35 % aus der Umsatzsteuer
      • 31 % aus Lohnsteuer
      • 12 % aus Körperschaftssteuer
  • Länder heben de facto kaum Steuern, Abgaben oder Gebühren ein
  • Gemeinden heben Kommunal- und Grundsteuer ein, darüber hinaus den Großteil der Gebühren
  • 91 % der Abgaben werden vom Bund eingehoben, 9 % von den Gemeinden
  • Über den Finanzausgleich werden die gemeinschaftlichen Bundesabgaben im wesentlichen nach Bevölkerungszahl an die drei Ebenen (Bund, Länder, Gemeinden) verteilt

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