Der Finanzausgleich und Art. 15a B-VG-Vereinbarungen
  • Gemeinsames Verständnis, wer welche Aufgaben übernehmen soll (operativ und logistisch)
  • Kostentragungsprinzip gesetzlich verankert (jede Ebene trägt die Kosten für jene Aufgaben, für die sie zuständig ist)
  • Föderalismus als Basis
    • So viel wie möglich dezentral
    • So wenig wie nötig zentral
  • Gemeinsame Regelsetzung durch Bund und Länder
  • Ausführung und Organisation durch Gemeinden (und Länder)
  • Beispiel Kinderbetreuung oder Pflichtschulen
    • In NÖ oder Bgld. sind mehr als 90 % der Kindergärten in Händen der Gemeinden
    • In Wien sind es nur 44 % (viele private Einrichtungen mit öff. Finanzierung)
    • Von 4.440 Pflichtschulen werden 4.270 von den Gemeinden erhalten und finanziert (Lehrpersonal über Länder)
  • Neu im FAG: Der Bund zahlt nun auch die Personalkosten der Pädagoginnen und Pädagogen der Kinderbetreuungseinrichtungen

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